emboxX Musicboard 1.3.3


EULA - End User License Agreement



Standardsoftware-Lizenzvertrag
------------------------------

DURCH INSTALLIEREN DER SOFTWARE STIMMEN SIE ALLEN BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN DIESES VERTRAGES ZU.
Peter Sippel Datentechnik, Europastr. 16, 64569 Nauheim, Germany

– nachfolgend Lizenzgeber genannt –

und

Sie

– nachfolgend Kunde genannt –

schließen folgenden Standardsoftware-Lizenzvertrag:

§ 1

Vertragsgegenstand

(1) Der Lizenzgeber überlässt dem Kunden auf Dauer die Standardsoftware "emboxX MusicBoard" (nachfolgend „die Software“ genannt).

(2) Der vorliegende Vertrag regelt nicht die Anpassung und Weiterentwicklung der Software, die Softwarepflege, die Einweisung oder die Durchführung von Schulungen durch den Lizenzgeber. Solche Leistungen werden auf Grundlage von gesondert geschlossenen Verträgen erbracht.

(3) Der Lizenzgeber überlässt die Software ausschließlich auf der Grundlage dieses Vertrages. Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2

Lieferung und Leistungsumfang

(1) Die Software besteht aus Programm und Benutzerhandbuch. Die Lieferung des Programms erfolgt per online Datenabruf mit einem integrierten Benutzerhandbuch (auf Deutsch).

(2) Der Kunde erhält die Software im Maschinencode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

(3) Die Installation der Software auf der Systemumgebung des Kunden nimmt dieser selbst vor.

(4) Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine Beschaffenheitsgarantien dar.

§ 3

Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Die vom Lizenzgeber gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Lizenzgeber zu.

(2) Der Lizenzgeber räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie in diesem Vertrag und im Handbuch beschrieben zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, die Software im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zu vervielfältigen. Er darf die Software in die Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden und an maximal drei Arbeitsplätzen gleichzeitig nutzen.

(3) Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Benutzerhandbuch darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

(4) Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.

(5) Der Kunde darf die Software an einen Dritten nur dann weitergeben, wenn sich dieser mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Gibt der Kunde die Software an einen Dritten weiter, so stellt er die Nutzung der Software endgültig ein und behält keine Kopien zurück. Er überlässt dem Dritten die Datenträger und Handbücher im Original.

(6) Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen die Ausnahmen nach §§ 69d, 69e UrhG) und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) sowie deren Vermietung und Verleih bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.

(7) Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Lizenzgeber nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Kunde die Originalsoftware und vorhandene Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Auf Anforderung des Lizenzgebers wird er die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern.

§ 4

Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

(2) Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.

§ 5

Termine, Verzögerungen

(1) Liefertermine gelten nur annähernd, sofern sie der Lizenzgeber nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.

(2) Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Lizenzgeber durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige vom Lizenzgeber nicht zu vertretende Störungen); daran gehindert ist, die Leistungen zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert voll nutzbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 6

Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

(1) Der Lizenzgeber überlässt dem Kunden die Software gegen die aktuell gültigen Lizenzgebühren.

(2) Alle Beträge sind Netto-Beträge, zu denen jeweils die Umsatzsteuer hinzukommt.

(3) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug

zu leisten. Skonto wird nur bei schriftlicher Vereinbarung gewährt.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis und bei groben Pflichtverletzungen des Lizenzgebers zu.
§ 7

Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Software unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen (§ 377 HGB).

(2) Voraussetzung für die Nacherfüllung (vgl. § 8) ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Mängelrüge muss Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.

(3) Die Mängelrüge ist ausschließlich zu richten an:

Peter Sippel, Europastr. 16, 64569 Nauheim

§ 8

Sach- und Rechtsmängel

(1) Der Lizenzgeber verschafft dem Kunden die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln. Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Software führen, bleiben außer Betracht. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren.

(2) Für Software, die vom Kunden geändert worden ist, erbringt der Lizenzgeber keine Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.

(3) Der Lizenzgeber erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass der Lizenzgeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Kunden auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.

(4) Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem der Lizenzgeber dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Der Lizenzgeber kann hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet dieser den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich. Der Lizenzgeber wird nach seiner Wahl und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Lizenzgeber wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.

(5) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Für Schadensersatzansprüche gilt § 9.

§ 9

Haftung

(1) Der Lizenzgeber leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang:

• bei Vorsatz sowie bei Übernahme einer Garantie bezüglich der vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe,

• bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte,

• in anderen Fällen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens, begrenzt auf 100 € pro Schadensfall und auf das Doppelte dieses Betrages für sämtliche Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis.

(2) Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Dem Lizenzgeber steht der Einwand des Mitverschuldens offen.

(3) Bei Datenverlusten haftet der Lizenzgeber nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden (§ 4 Abs. 1) entstanden wäre.

§ 10

Verjährung

(1) Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln (§ 8) verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Software herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(2) Für sonstige Ansprüche des Kunden aus Vertrag sowie aus einem Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsfristbeginn. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB).

(3) Bei Personenschäden (einschließlich Verletzung der Freiheit) sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11

Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheimzuhalten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.

(2) Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm später von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

(3) Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass der Lizenzgeber seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt.

§ 12

Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, wird der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

(3) Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Nauheim, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.



BarCode2D-PNG



Click stars to rate this APP!

Users Rating:  
  4.0/5     1
Downloads: 210
Updated At: 2024-04-22
Publisher: Peter Sippel Datentechnik
Operating System: windows
License Type: Free Trial